2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das SKE entschied am 27. Juli 2022 im Verfahren 4-BE.2021.1: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -4- 2. Die Kosten für das Verfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 15'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 330.00 und den Auslagen von Fr. 100.00, zusammen Fr. 15'430.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenersatz von Fr. 10'900.00 (inkl. MWSt und Auslagen) auszurichten.