B. 1. Dagegen erhob der Kanton Aargau mit Eingabe vom 21. Januar 2021 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), mit folgenden Anträgen: 1. Ziffer 1 und 2 des Einspracheentscheids des Stadtrats Q._____ vom 7. Dezember 2020 seien aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. Auf die Einsprache wird nicht eingetreten. 2. Die Mehrwertabgabe für die der Einzonung gleichgestellte Umzonung der Parzelle aaa wird auf Fr. 1'436'000.– festgesetzt (Bestätigung der stadträtlichen Festsetzungsverfügung vom 16. September 2019, Beschlussziffer 1)."