Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'600.00 gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'400.00, sind von den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'600.00 zu ersetzen.