Der Streitwert liegt in etwa in der Mitte des anwendbaren Streitwertrahmens. Die Bedeutung der Sache ist daher als mittel zu qualifizieren. Der Aufwand ist demgegenüber als unterdurchschnittlich zu taxieren, da grundsätzlich nur zu beurteilen war, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten ist. In Bezug auf den Aufwand ist im Weiteren wesentlich, dass im vorliegenden Fall keine behördliche Verhandlung stattfand, der Gemeinderat jedoch mit der Duplik vom 5. Juni 2025 eine zweite Rechtsschrift eingereicht hat. Zum mutmasslichen Aufwand gehört in der Regel die Teilnahme an einer Verhandlung oder die Einreichung einer zweiten Rechtsschrift.