Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenheiten mit einem zu bestimmenden Streitwert (vgl. AGVE 2007, S. 191, Erw. 5.2). Vorliegend verlangen die Beschwerdeführenden ein monatliches Pflegegeld von Fr. 2'900.00 (Replik, Rechtsbegehren Nr. 2). Für die Streitwertbestimmung sind die betreffenden Beträge grundsätzlich auf die Dauer eines Jahres aufzurechnen (vgl. AGVE 2007, S. 191, Erw. 6.2). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert rund Fr. 34'800.00 (12 x Fr. 2'900.00). Bei einem Streitwert zwischen Fr. 20'000.00 und Fr. 50'000.00 beträgt im Beschwerdeverfahren der Rahmen für die Parteientschädigung Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00.