Zum einen ist nicht erkennbar, inwiefern diese Argumentation dagegensprechen könnte, den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zum anderen geht es vorliegend in erster Linie nicht um eine Finanzierungsstreitigkeit, sondern um die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten ist. - 12 - 2. 2.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Privilegierung der Behörden wie bei den Verfahrenskosten (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG) besteht bei den Parteikosten nicht.