Diese Argumentation geht offensichtlich fehl; die Rechtsmittelbelehrung bezog sich selbstverständlich nicht auf die Geltendmachung des Pflegegeldes, das nicht Gegenstand des Entscheids war und auch nicht hätte sein müssen (siehe vorne Erw. II/3). Nicht zu überzeugen vermag schliesslich die Argumentation, dass Finanzierungsstreitigkeiten nicht auf dem Buckel des Kindes ausgetragen werden sollten (vgl. Replik, Rz. 25 mit Verweis auf ANDERER, a.a.O., Rz. 311; Duplik, S. 7). Zum einen ist nicht erkennbar, inwiefern diese Argumentation dagegensprechen könnte, den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten aufzuerlegen.