1.3. Die Beschwerdeführenden unterliegen vollständig. Der Vorinstanz sind weder Willkür noch schwerwiegende Verfahrensfehler anzulasten, weshalb die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführenden gehen. Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass der Gemeinderat das vorliegende Verfahren verursacht habe, indem er in der Rechtsmittelbelehrung des Gemeinderatsbeschlusses die Beschwerdestelle SPG als Rechtsmittelinstanz angegeben habe. Dies sei ausserdem widersprüchlich, da der Gemeinderat für die Festlegung des Pflegegeldes nunmehr auf den Zivilweg verweise (Replik, Rz. 25). Diese Argumentation geht offensichtlich fehl;