5. Zusammenfassend war die Vorinstanz sachlich nicht für die Verwaltungsbeschwerde zuständig. Ausserdem wurde im Rahmen der Verwaltungsbeschwerde innert Frist kein rechtsgenüglicher Antrag gestellt. Aus beiden Gründen ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 1 VRPG).