Entsprechend ist die Vorinstanz auch mangels eines rechtsgenüglichen Antrags zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten. Die Ansetzung einer Nachfrist war nicht angezeigt. Eine Verletzung von § 43 VRPG oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 15 ff.) ist nicht erkennbar. - 11 -