II/3), ist nicht einsichtig, dass die Vorinstanz die erwähnte Formulierung als (unzulässigen, da vor der sachlich unzuständigen Behörde eingereichten) Antrag auf Festsetzung des Pflegegeldes hätte verstehen müssen. Demzufolge fehlte es an einem rechtsgenüglichen Antrag, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des Gemeinderatsbeschlusses ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass eine Beschwerde einen Antrag sowie eine Begründung enthalten müsse und andernfalls nicht darauf eingetreten werde (Entscheid vom 11. November 2024, Rechtsmittelbelehrung Ziffer 2 und 3).