Da das Pflegegeld jedoch weder Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war noch hätte sein müssen (vgl. vorne Erw. II/3), ist nicht einsichtig, dass die Vorinstanz die erwähnte Formulierung als (unzulässigen, da vor der sachlich unzuständigen Behörde eingereichten) Antrag auf Festsetzung des Pflegegeldes hätte verstehen müssen.