Insofern liesse sich argumentieren, nach Treu und Glauben hätte die Formulierung "wir [sind] mit diesem Betrag nicht einverstanden" als Antrag auf eine höhere subsidiäre Kostengutsprache verstanden werden können (wobei vorliegend offengelassen werden kann, ob die Beschwerdeführenden zu einem solchen Antrag legitimiert gewesen wären). Indessen machen die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht geltend, dass sie mit ihrer Verwaltungsbeschwerde "die Zusprechung eines betragsmässig höheren Pflegegeldes beantragten" (Beschwerde, Rz. 19; siehe vorne Erw. II/3). Da das Pflegegeld jedoch weder Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war noch hätte sein müssen (vgl. vorne Erw.