Erst aus der mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 nachgereichten Begründung ergab sich, dass sich die Verwaltungsbeschwerde gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 11. November 2024 bzw. gegen die in Dispositiv-Ziffer 2 festgelegte subsidiäre Kostengutsprache im Umfang von Fr. 650.00 richtete. Insofern liesse sich argumentieren, nach Treu und Glauben hätte die Formulierung "wir [sind] mit diesem Betrag nicht einverstanden" als Antrag auf eine höhere subsidiäre Kostengutsprache verstanden werden können (wobei vorliegend offengelassen werden kann, ob die Beschwerdeführenden zu einem solchen Antrag legitimiert gewesen wären).