In Unkenntnis dessen, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde richtete, erschloss sich für die Vorinstanz nicht, was die Beschwerdeführenden verlangten. Erst aus der mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 nachgereichten Begründung ergab sich, dass sich die Verwaltungsbeschwerde gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 11. November 2024 bzw. gegen die in Dispositiv-Ziffer 2 festgelegte subsidiäre Kostengutsprache im Umfang von Fr. 650.00 richtete.