4. 4.1. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG). Der Antrag soll aufzeigen, wie der vorinstanzliche Entscheid geändert werden soll; idealerweise ist er so präzis gefasst, dass er unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Sind Antrag oder Begründung auch nicht ansatzweise vorhanden, so wird, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre, auf die Beschwerde nicht eingetreten; Voraussetzung ist, dass die angefochtene Verfügung mit einer umfassenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, die auf diese Folge hinweist (vgl. AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1).