Der (behauptete) Beschwerdeantrag lag somit ausserhalb dessen, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein müssen. Die Vorinstanz war daher nicht zuständig, über die Beschwerde zu befinden, und ist zu Recht nicht darauf eingetreten. Das Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2016 vom 13. Juli 2016 (Erw. 6.3) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, wurde doch dort eine subsidiäre Kostengutsprache (und kein Pflegegeld) verlangt.