Es erübrigt sich, vorliegend näher darauf einzugehen, wem gegenüber die Kostengutsprache erfolgte und ob ihre Höhe korrekt festgelegt wurde, zumal eine vorgängige Kostengutsprache durch die Sozialhilfebehörde für die Festlegung des Pflegegeldes weder erforderlich noch für die KESB verbindlich ist (vgl. vorne Erw. II/2 [am Ende]). Massgebend ist, dass die Beschwerdeführenden behauptungsweise (vgl. ihre Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 19) mit der Verwaltungsbeschwerde "die Zusprechung eines betragsmässig höheren Pflegegeldes beantragten".