3. In Erw. II des Entscheids des Gemeinderats vom 11. November 2024 wird unter anderem ausgeführt, die Pflegeeltern hätten im Rahmen von Art. 294 ZGB Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, soweit nichts Abweichendes vereinbart sei oder sich eindeutig aus den Umständen ergebe. Dieses sei in einem Pflegevertrag zwischen den Pflegeeltern und dem sorgeberechtigten Elternteil beziehungsweise der fremdplatzierenden Kindes- -9-