Die gleiche Verbindlichkeit kommt Pflegeverträgen zu, die im Anschluss an Kindesschutzmassnahmen von der Beiständin mit der (vorschusspflichtigen) Gemeinde als Vertragspartei geschlossen werden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.387 vom 22. März 2016, Erw. II/6). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts bedarf die KESB für von ihr zu treffende, kostenauslösende Kindesschutzmassnahmen keine Kostengutsprache durch eine Sozialhilfebehörde (BGE 135 V 134, Erw. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2018 vom 19. Juni 2018, Erw. 4.2).