Ein Pflegevertrag oder ein Zivilurteil betreffend das Pflegegeld würden hier jedoch nicht vorliegen. Zudem hätten die Beschwerdeführenden die Entgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses nicht nachgewiesen. Zwar seien die Anforderungen an Laienbeschwerden geringer anzusetzen. Dennoch hätten es die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren versäumt, den Streitgegenstand zu definieren. Schliesslich liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.