1.3. Der Gemeinderat stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführenden nicht Adressat des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses seien. Somit seien sie weder formell noch materiell durch den Entscheid beschwert. Die Durchsetzung des Pflegegeldanspruchs hätte in einem separaten Verfahren zwischen den Parteien des Pflegevertrages zu erfolgen. Sofern diese bei der Aushandlung des Pflegevertrages zu keiner Einigung kommen würden, müssten die Beschwerdeführenden die Festlegung des Pflegegeldes mittels Zivilklage verlangen. Ein Pflegevertrag oder ein Zivilurteil betreffend das Pflegegeld würden hier jedoch nicht vorliegen.