294 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) spätestens durch die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde widerlegt worden sei. Gestützt auf die Richtlinie des Obergerichts des Kantons Aargau zur Bemessung der Pflegekosten für Pflegekinder vom 1. bis 18. Altersjahr (nachfolgend: Richtlinie Pflegekosten) hätten die Beschwerdeführenden daher Anspruch auf eine Entschädigung von -7- Fr. 2'900.00 pro Monat. Dabei sei für die Leistungspflicht der Gemeinde Q._____ kein Pflegevertrag vorausgesetzt.