vereinbar. Diese Begründung sei innert Frist erfolgt, da der Entscheid vom 11. November 2024 den Beschwerdeführenden erst am 28. November 2024 von E._____ eröffnet worden sei. Anders als bei einer blossen Beschwerdeanmeldung bestehe keine Umgehung der gesetzlichen Fristen. Ferner liege keine Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses vor, zumal die entsprechende gesetzliche Vermutung i.S.v. Art. 294 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) spätestens durch die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde widerlegt worden sei.