1.2. Die Beschwerdeführenden bringen vor, indem die Vorinstanz keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt habe, sei § 43 Abs. 3 VRPG verletzt worden. Die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführenden in einfachen Sätzen darauf hinweisen müssen, welche Anforderungen die Beschwerde konkret noch nicht erfülle. Aufgrund der entsprechenden Unterlassung sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt worden. Ausserdem hätte bereits die Eingabe vom 29. November 2024 so ausgelegt werden müssen, dass die Beschwerdeführenden die Zusprache eines höheren Pflegegeldes beantragten. Alles andere wäre lebensfremd und mit der Begründung in der Eingabe vom 13. Dezember 2024 nicht