II. 1. 1.1. Die Vorinstanz erwog, dass auf ihr Schreiben vom 12. Dezember 2024 bis zum Zeitpunkt ihres Entscheids keine Antwort eingegangen sei. Aus den Eingaben der Beschwerdeführenden gehe nicht hervor, in welcher Gemeinde der angefochtene Entscheid erlassen worden sei. Eine Prüfung der Zuständigkeit der Beschwerdestelle SPG, der Legitimation der Beschwerdeführenden und der Einhaltung der Rechtsmittelfrist sei aufgrund dessen nicht möglich. Die Eingabe vom 29. November 2024 enthalte zudem keinen Antrag und keine Begründung. Auch aus der Eingabe vom 13. Dezember 2024 gehe nicht hervor, was die Beschwerdeführenden verlangen würden.