Die Vorinstanz ist nicht auf die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführenden eingetreten. Dadurch sind sie beschwert; ihr Interesse an einer materiellen Überprüfung der Begehren, die sie ihrer Auffassung nach rechtsgenüglich vor der Vorinstanz stellten, ist evident. Demzufolge sind sie zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Nichteintretensentscheid legitimiert. 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die frist- und formgerechte Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist. -6-