3. Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2025 beantragt der Gemeinderat Q._____, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden vollumfänglich abzuweisen sei. 4. Die Beschwerdeführenden erneuerten ihre Rechtsbegehren mit Replik vom 15. Mai 2025 und verlangten nunmehr, eventualiter sei das Pflegegeld rückwirkend per 4. September 2024 auf Fr. 2'900.00 pro Monat festzulegen, subeventualiter auf Fr. 1'850.00 pro Monat. 5. Der Gemeinderat Q._____ hielt mit Duplik vom 5. Juni 2025 an seinen Rechtsbegehren fest. 6. Mit Triplik vom 19. Juni 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden um Gutheissung ihrer Rechtsbegehren.