2. Die Beschwerdestelle SPG bestätigte mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 (zugestellt: 14. Dezember 2024, 10:42 Uhr) den Eingang der Eingabe vom 29. November 2024 und wies darauf hin, dass gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) Beschwerden einen Antrag und eine Begründung enthalten müssten. Die Beschwerdestelle SPG hielt weiter fest, dass bei ihr entgegen der Ankündigung in der Eingabe vom 29. November 2024 bisher keine Begründung eingetroffen sei. Zudem enthalte die Eingabe vom 29. November 2024 keinen Antrag und keine Begründung. Im Weiteren sei nicht ersichtlich, welcher Entscheid von