2. Bei der Bemessung der Pflegekosten ist gestützt auf Art. 294 Abs. 2 ZGB von der Unentgeltlichkeit auszugehen. Es wird eine subsidiäre Kostengutsprache über monatlich CHF 650.00 erteilt (Ernährung CHF 450.00, Nebenkosten CHF 200.00) bis Oktober 2025 geleistet. -3- 3. Jeweils spätestens ein Monat vor Ablauf der Kostengutsprache ist ein begründetes Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache unter Beilage der Verlaufsbericht bei der Abteilung Gesellschaft und Soziales der Gemeinde Q._____ einzureichen.