Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.54 / wa / jb (BE.2024.137) Art. 73 Urteil vom 20. August 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Wang Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 beide vertreten durch MLaw Martina Kümmerli, Rechtsanwältin, Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich gegen Gemeinderat Q._____ vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 55a, Postfach, 5610 Wohlen AG Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 14. Januar 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Das Familiengericht Q._____ beschloss mit vorsorglicher Massnahme vom 4. September 2024 unter anderem, dass C._____ das Aufent- haltsbestimmungsrecht über ihre Tochter D._____ vorläufig sofort entzogen und diese vorläufig bei ihren Grosseltern A._____ und B._____ platziert wird. 2. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2024 erkannte das Bezirksgericht Q._____: 1. In Bestätigung der vorsorglichen Massnahme vom 4. September 2024 wird C._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter D._____, geboren am tt.mm.jjjj, entzogen. 2. In Bestätigung der vorsorglichen Massnahme vom 4. September 2024 wird D._____, geboren am tt.mm.jjjj, bei ihren Grosseltern, A._____ und B._____, platziert. 3-4. […] 5. 5.1 Der Aufgabenbereich der Beiständin im Rahmen der bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB von D._____ wird um folgende Aufgaben erweitert: ⎯ die Platzierung von D._____ zu koordinieren und zu begleiten (Einholung, Pflegeplatzbewilligung, Ausarbeitung Pflegeplatzvertrag, etc.). ⎯ […] 5.2-7. […] 3. An der Sitzung vom 11. November 2024 verfügte der Gemeinderat Q._____: 1. Für die DAF [= Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege] Beglei- tung der Pflegefamilie A._____ und B._____ durch F._____ wird über den Zeitraum von 6 Monaten ab Oktober 2024 eine subsidiäre Kosten- gutsprache in der Höhe von maximal CHF 16'580.00 gesprochen. Die Kosten für kurzfristige Terminabsagen inkl. allfälligen Wegpauschalen gehen zu Lasten der Pflegefamilie. 2. Bei der Bemessung der Pflegekosten ist gestützt auf Art. 294 Abs. 2 ZGB von der Unentgeltlichkeit auszugehen. Es wird eine subsidiäre Kostengutsprache über monatlich CHF 650.00 erteilt (Ernährung CHF 450.00, Nebenkosten CHF 200.00) bis Oktober 2025 geleistet. -3- 3. Jeweils spätestens ein Monat vor Ablauf der Kostengutsprache ist ein begründetes Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache unter Beilage der Verlaufsbericht bei der Abteilung Gesellschaft und Soziales der Gemeinde Q._____ einzureichen. Zugestellt wurde dieser Entscheid der damaligen Beiständin E._____, der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Q._____ sowie der KESB R._____. B. 1. Mit Eingabe vom 29. November 2024 an das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, teilten B._____ und A._____ mit, dass sie am 28. November 2024 von E._____ erfahren hätten, welches "Entgelt" sie für die Pflege von D._____ erhalten würden. Weiter erklärten sie: Mit diesem Schreiben erklären wir, dass wir mit diesem Betrag nicht ein- verstanden sind und reichen deshalb Beschwerde ein. Die Begründung folgt. 2. Die Beschwerdestelle SPG bestätigte mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 (zugestellt: 14. Dezember 2024, 10:42 Uhr) den Eingang der Eingabe vom 29. November 2024 und wies darauf hin, dass gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) Beschwerden ei- nen Antrag und eine Begründung enthalten müssten. Die Beschwerdestelle SPG hielt weiter fest, dass bei ihr entgegen der Ankündigung in der Ein- gabe vom 29. November 2024 bisher keine Begründung eingetroffen sei. Zudem enthalte die Eingabe vom 29. November 2024 keinen Antrag und keine Begründung. Im Weiteren sei nicht ersichtlich, welcher Entscheid von welcher Behörde angefochten werden solle. Schliesslich erklärte die Be- schwerdestelle SPG: "Wir hoffen, diese Ausführungen helfen Ihnen weiter und betrachten Ihr Schreiben vom 29. November 2024 ohne Ihren Gegen- bericht innert 10 Tagen damit als erledigt." 3. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 (Postaufgabe: 14. Dezember 2024, 10:14 Uhr) an die Beschwerdestelle SPG reichten B._____ und A._____ unter Bezugnahme auf ihre ursprüngliche Eingabe eine Begründung nach. -4- 4. Die Beschwerdestelle SPG beschloss mit Entscheid vom 14. Januar 2025: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. C. 1. Dagegen erhoben B._____ und A._____, nunmehr vertreten durch eine Rechtsanwältin, mit Eingabe vom 12. Februar 2025 Verwaltungsgerichts- beschwerde. Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten Letzterer. 2. Die Beschwerdestelle SPG beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2025 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2025 beantragt der Gemeinderat Q._____, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden vollumfänglich ab- zuweisen sei. 4. Die Beschwerdeführenden erneuerten ihre Rechtsbegehren mit Replik vom 15. Mai 2025 und verlangten nunmehr, eventualiter sei das Pflegegeld rückwirkend per 4. September 2024 auf Fr. 2'900.00 pro Monat festzule- gen, subeventualiter auf Fr. 1'850.00 pro Monat. 5. Der Gemeinderat Q._____ hielt mit Duplik vom 5. Juni 2025 an seinen Rechtsbegehren fest. 6. Mit Triplik vom 19. Juni 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden um Gut- heissung ihrer Rechtsbegehren. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. August 2025 beraten und ent- schieden. -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Gemäss § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prä- vention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Nach § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefoch- tene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung hat (materielle Beschwer). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Be- schwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wer- den kann. Es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Be- schwerde den Beschwerdeführenden eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefoch- tene Entscheid für sie zur Folge hätte (Aargauische Gerichts- und Verwal- tungsentscheide [AGVE] 2002, S. 278, Erw. 4.a; MICHAEL MERKER, Rechts- mittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 129 zu § 38). Die Vorinstanz ist nicht auf die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerde- führenden eingetreten. Dadurch sind sie beschwert; ihr Interesse an einer materiellen Überprüfung der Begehren, die sie ihrer Auffassung nach rechtsgenüglich vor der Vorinstanz stellten, ist evident. Demzufolge sind sie zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Nichteintretensent- scheid legitimiert. 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die frist- und formgerechte Verwaltungsgerichtsbe- schwerde einzutreten ist. -6- 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Hingegen ist die Kon- trolle der Angemessenheit eines Entscheids grundsätzlich ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz erwog, dass auf ihr Schreiben vom 12. Dezember 2024 bis zum Zeitpunkt ihres Entscheids keine Antwort eingegangen sei. Aus den Eingaben der Beschwerdeführenden gehe nicht hervor, in welcher Ge- meinde der angefochtene Entscheid erlassen worden sei. Eine Prüfung der Zuständigkeit der Beschwerdestelle SPG, der Legitimation der Beschwer- deführenden und der Einhaltung der Rechtsmittelfrist sei aufgrund dessen nicht möglich. Die Eingabe vom 29. November 2024 enthalte zudem keinen Antrag und keine Begründung. Auch aus der Eingabe vom 13. Dezember 2024 gehe nicht hervor, was die Beschwerdeführenden verlangen würden. Auf die Beschwerde dürfe folglich nicht eingetreten werden, eine Nachfrist zur Verbesserung sei nicht anzusetzen. 1.2. Die Beschwerdeführenden bringen vor, indem die Vorinstanz keine Nach- frist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt habe, sei § 43 Abs. 3 VRPG verletzt worden. Die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführenden in einfachen Sätzen darauf hinweisen müssen, welche Anforderungen die Beschwerde konkret noch nicht erfülle. Aufgrund der entsprechenden Un- terlassung sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt wor- den. Ausserdem hätte bereits die Eingabe vom 29. November 2024 so aus- gelegt werden müssen, dass die Beschwerdeführenden die Zusprache eines höheren Pflegegeldes beantragten. Alles andere wäre lebensfremd und mit der Begründung in der Eingabe vom 13. Dezember 2024 nicht vereinbar. Diese Begründung sei innert Frist erfolgt, da der Entscheid vom 11. November 2024 den Beschwerdeführenden erst am 28. November 2024 von E._____ eröffnet worden sei. Anders als bei einer blossen Beschwerdeanmeldung bestehe keine Umgehung der gesetzlichen Fris- ten. Ferner liege keine Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses vor, zumal die entsprechende gesetzliche Vermutung i.S.v. Art. 294 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) spätestens durch die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwer- de widerlegt worden sei. Gestützt auf die Richtlinie des Obergerichts des Kantons Aargau zur Bemessung der Pflegekosten für Pflegekinder vom 1. bis 18. Altersjahr (nachfolgend: Richtlinie Pflegekosten) hätten die Beschwerdeführenden daher Anspruch auf eine Entschädigung von -7- Fr. 2'900.00 pro Monat. Dabei sei für die Leistungspflicht der Gemeinde Q._____ kein Pflegevertrag vorausgesetzt. 1.3. Der Gemeinderat stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdefüh- renden nicht Adressat des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses seien. Somit seien sie weder formell noch materiell durch den Entscheid beschwert. Die Durchsetzung des Pflegegeldanspruchs hätte in einem se- paraten Verfahren zwischen den Parteien des Pflegevertrages zu erfolgen. Sofern diese bei der Aushandlung des Pflegevertrages zu keiner Einigung kommen würden, müssten die Beschwerdeführenden die Festlegung des Pflegegeldes mittels Zivilklage verlangen. Ein Pflegevertrag oder ein Zivil- urteil betreffend das Pflegegeld würden hier jedoch nicht vorliegen. Zudem hätten die Beschwerdeführenden die Entgeltlichkeit des Pflegeverhältnis- ses nicht nachgewiesen. Zwar seien die Anforderungen an Laienbeschwer- den geringer anzusetzen. Dennoch hätten es die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren versäumt, den Streitgegenstand zu definieren. Schliesslich liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 2. Nach Art. 294 Abs. 1 ZGB haben Pflegeeltern Anspruch auf ein angemes- senes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich ein- deutig aus den Umständen ergibt. Unentgeltlichkeit ist zu vermuten, wenn Kinder von nahen Verwandten aufgenommen werden (vgl. Art. 294 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Aufnahme von Pflege- kindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338) ist es den Kantonen vorbehalten, Richtlinien für die Fest- setzung von Pflegegeldern zu erlassen. Im Kanton Aargau erliess die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts die Richtlinien Pflegekosten (abrufbar unter https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/jb/dokumente/kesb/dokumente/ kreisschreiben/richtlinien-zur-bemessung-der-pflegekosten-fuer-pflege- kinder.pdf, zuletzt abgerufen am 20. August 2025). Danach besteht das Pflegegeld in einer Abgeltung der Unterhaltskosten am Pflegeplatz, d.h. Pflegekosten, und in einer Entschädigung der Pflegeeltern für den Betreu- ungsaufwand. Es ist in einem Pflegevertrag zwischen den Pflegeeltern und dem sorgeberechtigten Elternteil bzw. der fremdplatzierenden Behörde auszuhandeln und festzulegen. Für Pflegekinder, die sich dauernd in der Pflegefamilie aufhalten, wird ein monatliches Pflegegeld von pauschal Fr. 1‘750.00 (zuzüglich Fr. 100.00 für Bekleidung) empfohlen. Bei Fremdplatzierungen auf Anordnung der Kindesschutzbehörde gemäss Art. 310 ZGB wird in der Praxis der Pflegevertrag auf Anordnung der Kin- -8- desschutzbehörde hin durch die Beiständin mit der vorschusspflichtigen Gemeinde als (primärer) Kostenträgerin abgeschlossen. Schuldnerin der Pflege- und Betreuungskosten gegenüber den Pflegeeltern ist in diesen Fällen die Gemeinde (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.387 vom 22. März 2016, Erw. II/2.2; CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 294 ZGB; STEPHAN HARTMANN, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht [CHK], Personen- und Familienrecht Art. 1-456 ZGB -Partnerschaftsge- setz, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 294 ZGB). Der Pflegevertrag ist formlos gül- tig und kann damit auch konkludent abgeschlossen werden (FOUNTOULAKIS, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 294 ZGB; LUCIE MAZENAUER/SYBILLE GASSNER, Der Pflegevertrag, FamPra.ch 2014 S. 287). Auch wenn das Gemeinwesen Vertragspartei ist, handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag und die Schuldpflicht der Gemeinde ist im Zivilrecht begründet (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.387 vom 22. März 2016, Erw. II/2.2 mit Hinweisen; HARTMANN, in: CHK, N. 2 zu Art. 294 ZGB; KARIN ANDERER, Das Pflegegeld in der Dau- erfamilienpflege und die sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung der Pflegeeltern, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 237 Fn. 296; vgl. MAZENAUER/ GASSNER, a.a.O., S. 276). Im Streitfall ist das Pflegegeld mit Zivilklage geltend zu machen (CYRIL HEGNAUER, in: Berner Kommentar, Schweize- risches Zivilgesetzbuch, Bern 1997, N. 19 zu Art. 294 ZGB; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.387 vom 22. März 2016, Erw. II/6; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 16 105 vom 17. Septem- ber 2018, Erw. 3.3.2). Unterhalts- und Pflegekosten können nicht mit Beschluss der Sozialbe- hörde festgesetzt oder eingefordert werden. Die von der Kindesschutzbe- hörde genehmigten Kindesunterhaltsverträge sind für die Sozialbehörden auch öffentlich-rechtlich verbindlich. Die gleiche Verbindlichkeit kommt Pflegeverträgen zu, die im Anschluss an Kindesschutzmassnahmen von der Beiständin mit der (vorschusspflichtigen) Gemeinde als Vertragspartei geschlossen werden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.387 vom 22. März 2016, Erw. II/6). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts bedarf die KESB für von ihr zu treffende, kostenauslösende Kindesschutz- massnahmen keine Kostengutsprache durch eine Sozialhilfebehörde (BGE 135 V 134, Erw. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2018 vom 19. Juni 2018, Erw. 4.2). 3. In Erw. II des Entscheids des Gemeinderats vom 11. November 2024 wird unter anderem ausgeführt, die Pflegeeltern hätten im Rahmen von Art. 294 ZGB Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, soweit nichts Abwei- chendes vereinbart sei oder sich eindeutig aus den Umständen ergebe. Dieses sei in einem Pflegevertrag zwischen den Pflegeeltern und dem sor- geberechtigten Elternteil beziehungsweise der fremdplatzierenden Kindes- -9- schutzbehörden auszuhandeln und festzulegen. Folgerichtig – und ent- sprechend den vorne unter Erw. 2 dargelegten rechtlichen Grundlagen – wird in Dispositiv-Ziffer 2 kein Pflegegeld festgesetzt. Es wird einzig eine subsidiäre Kostengutsprache geleistet. Es erübrigt sich, vorliegend näher darauf einzugehen, wem gegenüber die Kostengutsprache erfolgte und ob ihre Höhe korrekt festgelegt wurde, zu- mal eine vorgängige Kostengutsprache durch die Sozialhilfebehörde für die Festlegung des Pflegegeldes weder erforderlich noch für die KESB ver- bindlich ist (vgl. vorne Erw. II/2 [am Ende]). Massgebend ist, dass die Be- schwerdeführenden behauptungsweise (vgl. ihre Darstellung in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde, Rz. 19) mit der Verwaltungsbeschwerde "die Zusprechung eines betragsmässig höheren Pflegegeldes beantragten". Die Festsetzung des Pflegegelds war jedoch nicht Gegenstand des ange- fochtenen Gemeinderatsbeschlusses und durfte es auch gar nicht sein; die Festlegung hat in einem privatrechtlichen Vertrag zu erfolgen und im Streit- fall ist das Pflegegeld mit Zivilklage geltend zu machen (vgl. vorne Erw. 2). Der (behauptete) Beschwerdeantrag lag somit ausserhalb dessen, was Ge- genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein müssen. Die Vorinstanz war daher nicht zuständig, über die Beschwerde zu befin- den, und ist zu Recht nicht darauf eingetreten. Das Urteil des Bundesge- richts 8C_147/2016 vom 13. Juli 2016 (Erw. 6.3) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, wurde doch dort eine subsidiäre Kostengutsprache (und kein Pflegegeld) verlangt. Gesamthaft ergibt sich, dass die Vorinstanz mangels Zuständigkeit zurecht auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten ist. Es erübrigt sich, auf die Argumentation der Beschwerdeführenden näher einzugehen, da sie sich mit der fehlenden Zuständigkeit überhaupt nicht auseinandersetzen. 4. 4.1. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG). Der Antrag soll aufzeigen, wie der vor- instanzliche Entscheid geändert werden soll; idealerweise ist er so präzis gefasst, dass er unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Sind Antrag oder Begründung auch nicht ansatzweise vorhanden, so wird, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre, auf die Beschwerde nicht eingetreten; Voraussetzung ist, dass die angefochtene Verfügung mit einer umfassenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, die auf diese Folge hinweist (vgl. AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1). Ob eine Begründung und/oder Antrag wenigstens im Ansatz vorhanden ist, beurteilt sich danach, ob die angerufene Behörde erkennen kann, um was - 10 - es den Beschwerdeführenden geht und was sie wollen. Nach Massgabe der behördlichen Betreuungspflichten (§ 18 VRPG) können die diesbezüg- lichen Anforderungen für Laien tiefer gehalten werden als für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 betreffend das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG], 07.27, S. 56 f.; vgl. auch Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.396 vom 17. November 2022, Erw. I/3.1; WBE.2016.455 vom 20. Dezember 2016, Erw. I/4). Blosse Beschwerdeanmeldungen sind nicht zulässig (Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2022.396 vom 17. November 2022, Erw. I/3.2). 4.2. Die Beschwerdeführenden erklärten in der Eingabe vom 29. November, sie hätten von Frau E._____ erfahren, "wieviel unser Entgelt für die Pflege von D._____ sein soll", und seien "mit diesem Betrag nicht einverstanden" (Ein- gabe vom 29. November 2024). In Unkenntnis dessen, gegen welchen Ent- scheid sich die Beschwerde richtete, erschloss sich für die Vorinstanz nicht, was die Beschwerdeführenden verlangten. Erst aus der mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 nachgereichten Begründung ergab sich, dass sich die Verwaltungsbeschwerde gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 11. No- vember 2024 bzw. gegen die in Dispositiv-Ziffer 2 festgelegte subsidiäre Kostengutsprache im Umfang von Fr. 650.00 richtete. Insofern liesse sich argumentieren, nach Treu und Glauben hätte die Formulierung "wir [sind] mit diesem Betrag nicht einverstanden" als Antrag auf eine höhere subsi- diäre Kostengutsprache verstanden werden können (wobei vorliegend of- fengelassen werden kann, ob die Beschwerdeführenden zu einem solchen Antrag legitimiert gewesen wären). Indessen machen die Beschwerdefüh- renden vor Verwaltungsgericht geltend, dass sie mit ihrer Verwaltungsbe- schwerde "die Zusprechung eines betragsmässig höheren Pflegegeldes beantragten" (Beschwerde, Rz. 19; siehe vorne Erw. II/3). Da das Pflege- geld jedoch weder Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war noch hätte sein müssen (vgl. vorne Erw. II/3), ist nicht einsichtig, dass die Vorin- stanz die erwähnte Formulierung als (unzulässigen, da vor der sachlich un- zuständigen Behörde eingereichten) Antrag auf Festsetzung des Pflege- geldes hätte verstehen müssen. Demzufolge fehlte es an einem rechts- genüglichen Antrag, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des Gemeinde- ratsbeschlusses ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass eine Beschwerde einen Antrag sowie eine Begründung enthalten müsse und andernfalls nicht darauf eingetreten werde (Entscheid vom 11. November 2024, Rechtsmittelbelehrung Ziffer 2 und 3). Entsprechend ist die Vorinstanz auch mangels eines rechtsgenüglichen Antrags zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten. Die Ansetzung einer Nachfrist war nicht angezeigt. Eine Verletzung von § 43 VRPG oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Verwaltungsge- richtsbeschwerde, Rz. 15 ff.) ist nicht erkennbar. - 11 - 5. Zusammenfassend war die Vorinstanz sachlich nicht für die Verwaltungs- beschwerde zuständig. Ausserdem wurde im Rahmen der Verwaltungsbe- schwerde innert Frist kein rechtsgenüglicher Antrag gestellt. Aus beiden Gründen ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als un- begründet und ist abzuweisen. III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 1 VRPG). 1.2. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Streitwerts der Bedeu- tung der Sache auf Fr. 1'400.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [Ge- bührD; SAR 662.10]). 1.3. Die Beschwerdeführenden unterliegen vollständig. Der Vorinstanz sind we- der Willkür noch schwerwiegende Verfahrensfehler anzulasten, weshalb die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführenden gehen. Die Be- schwerdeführenden bringen vor, dass der Gemeinderat das vorliegende Verfahren verursacht habe, indem er in der Rechtsmittelbelehrung des Ge- meinderatsbeschlusses die Beschwerdestelle SPG als Rechtsmittelinstanz angegeben habe. Dies sei ausserdem widersprüchlich, da der Gemeinde- rat für die Festlegung des Pflegegeldes nunmehr auf den Zivilweg verweise (Replik, Rz. 25). Diese Argumentation geht offensichtlich fehl; die Rechts- mittelbelehrung bezog sich selbstverständlich nicht auf die Geltendma- chung des Pflegegeldes, das nicht Gegenstand des Entscheids war und auch nicht hätte sein müssen (siehe vorne Erw. II/3). Nicht zu überzeugen vermag schliesslich die Argumentation, dass Finanzierungsstreitigkeiten nicht auf dem Buckel des Kindes ausgetragen werden sollten (vgl. Replik, Rz. 25 mit Verweis auf ANDERER, a.a.O., Rz. 311; Duplik, S. 7). Zum einen ist nicht erkennbar, inwiefern diese Argumentation dagegensprechen könnte, den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zum anderen geht es vorliegend in erster Linie nicht um eine Finanzierungsstrei- tigkeit, sondern um die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Ver- waltungsbeschwerde eingetreten ist. - 12 - 2. 2.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Privilegierung der Behörden wie bei den Verfah- renskosten (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG) besteht bei den Parteikosten nicht. Die Beschwerdeführenden unterliegen vollständig, weshalb sie die Partei- kosten des Gemeinderats zu bezahlen hat. 2.2. Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Anwaltstarif. Gemäss § 8a Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbe- träge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenhei- ten mit einem zu bestimmenden Streitwert (vgl. AGVE 2007, S. 191, Erw. 5.2). Vorliegend verlangen die Beschwerdeführenden ein monatliches Pflegegeld von Fr. 2'900.00 (Replik, Rechtsbegehren Nr. 2). Für die Streit- wertbestimmung sind die betreffenden Beträge grundsätzlich auf die Dauer eines Jahres aufzurechnen (vgl. AGVE 2007, S. 191, Erw. 6.2). Im vor- liegenden Fall beträgt der Streitwert rund Fr. 34'800.00 (12 x Fr. 2'900.00). Bei einem Streitwert zwischen Fr. 20'000.00 und Fr. 50'000.00 beträgt im Beschwerdeverfahren der Rahmen für die Parteientschädigung Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00. Der Streitwert liegt in etwa in der Mitte des anwendbaren Streitwertrah- mens. Die Bedeutung der Sache ist daher als mittel zu qualifizieren. Der Aufwand ist demgegenüber als unterdurchschnittlich zu taxieren, da grund- sätzlich nur zu beurteilen war, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Ver- waltungsbeschwerde eingetreten ist. In Bezug auf den Aufwand ist im Wei- teren wesentlich, dass im vorliegenden Fall keine behördliche Verhandlung stattfand, der Gemeinderat jedoch mit der Duplik vom 5. Juni 2025 eine zweite Rechtsschrift eingereicht hat. Zum mutmasslichen Aufwand gehört in der Regel die Teilnahme an einer Verhandlung oder die Einreichung ei- ner zweiten Rechtsschrift. Es rechtfertigt sich, den Aufwand für die beiden Verfahrensschritte als relativ gleichwertig anzusehen. Somit kompensiert die zweite Rechtsschrift die fehlende Verhandlung (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.417 vom 28. Mai 2024, Erw. II/5; - 13 - WBE.2023.352 vom 17. Juli 2024, Erw. III/2.2; WNO.2023.3 vom 3. Fe- bruar 2025, Erw. III/2). Die Schwierigkeit des Falls war durchschnittlich. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine Parteient- schädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'600.00 gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'400.00, sind von den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflich- tet, dem Gemeinderat Q._____ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'600.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreterin) den Gemeinderat Q._____ (Vertreter) das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 14 - Aarau, 20. August 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Michel Wittich