Die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer neuen Beziehung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es steht der Beschwerdeführerin frei, aufgrund ihrer Beziehung mit ihrem neuen Partner ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen, sollten die entsprechenden einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sein. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Voraussetzungen für einen sogenannten nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.