Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass ihr Aufenthaltsanspruch einzig darin begründet lag, dass sie mit einem EU/EFTA-Staatsan- gehörigen in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebte und dass dieser Aufenthaltsanspruch mit Aufgabe der Ehegemeinschaft dahingefallen ist. Ein Verbleib nach gescheiterter Ehe- bzw. Familiengemeinschaft in der Schweiz mit Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung bedarf -7-