1.3. Zur Prüfung, ob wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, welche den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in der Schweiz erforderlich machen, hält die Vorinstanz nach korrekter Darlegung der Theorie zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin nicht Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a AIG geworden ist und auch keine Hinweise auf eine zwangsweise geschlossene Ehe vorliegen.