1.2. Korrekterweise stellt die Vorinstanz für die Prüfung, ob der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn der weitere Aufenthalt in die Schweiz zu gestatten ist, auf Art. 50 AIG, in der ab dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung, ab und führt in einem ersten Schritt zutreffend aus, dass die Ehe der Beschwerdeführerin weit weniger als drei Jahre gedauert hat, womit die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind (EE, Erw. II/3, 4, 5.1-5.3).