II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann als definitiv aufgelöst zu betrachten ist, auch wenn die Ehegatten noch im selben Haushalt leben. Dies wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (act. 13 f.). Ein Berufen der Beschwerdeführerin oder ihres Sohnes auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA;