3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 12. Februar 2025 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und beantragte (act. 13 f.): 1. Die Aufhebung des Entscheids von MIKA bezüglich des Widerrufs meiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung.