3. Der Sohn B._____, geb. tt.mm.jjjj, wird in diese Verfügung miteinbezogen. -3- 4. Es wird eine Staatsgebühr von CHF 600.00 erhoben. B. Gegen die Verfügung des MIKA liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. September 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI1-act. 293 ff.; MI2-act. 141 ff.). Am 14. Januar 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.