Am 30. August 2024 erliess das MIKA folgende Verfügung (MI1-act. 278 ff.; MI2-act. 126 ff.): 1. Die am 30. September 2027 ablaufende Aufenthaltsbewilligung von A._____ wird widerrufen und die Genannte wird aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weggewiesen. 2. A._____ hat die Schweiz und den Schengen-Raum spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Sie ist zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher sie aufnimmt, verpflichtet. Nach Ablauf der Ausreisefrist kann die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden.