Nachdem die Einwohnerkontrolle Q._____ dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 15. März 2024 die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann gemeldet hatte, gewährte das MIKA der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes und sistierte das Familiennachzugsgesuch betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin (MI1-act. 246, 258 f.; MI3-act. 56 f.). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingaben ihres Sozialbegleiters vom 14. April und vom 7. August 2024 Stellung (MI1-act. 261 ff., 271).