A. Die 1989 geborene Beschwerdeführerin heiratete am 17. September 2022 einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten portugiesischen Staatsangehörigen, worauf ihr und ihrem Sohn aus früherer Beziehung, B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Brasilien, im Rahmen des Familiennachzugs am 5. Januar 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis 30. September 2027, erteilt wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin [MI1-act.] 118 ff., 235 ff., 245; Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Sohn B._____ [MI2-act.] 30 ff., 111 f., 116).