Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2025.53 / sp / we ZEMIS [***] / [***]; (E.2024.081) Art. 23 Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Brasilien führerin gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 14. Januar 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die 1989 geborene Beschwerdeführerin heiratete am 17. September 2022 einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten portugiesischen Staats- angehörigen, worauf ihr und ihrem Sohn aus früherer Beziehung, B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Brasilien, im Rahmen des Familiennachzugs am 5. Januar 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis 30. September 2027, erteilt wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin [MI1-act.] 118 ff., 235 ff., 245; Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Sohn B._____ [MI2-act.] 30 ff., 111 f., 116). Am 5. März 2024 reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Toch- ter C._____, geb. tt.mm.jjjj, von Brasilien, in die Schweiz ein und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für ihre Tochter (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Tochter C._____ [MI3-act.] 14 ff.; MI1- act. 250 ff.). Nachdem die Einwohnerkontrolle Q._____ dem Amt für Migration und In- tegration Kanton Aargau (MIKA) am 15. März 2024 die Trennung der Be- schwerdeführerin von ihrem Ehemann gemeldet hatte, gewährte das MIKA der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes und sistierte das Familiennachzugsgesuch betreffend die Tochter der Be- schwerdeführerin (MI1-act. 246, 258 f.; MI3-act. 56 f.). Hierzu nahm die Be- schwerdeführerin mit Eingaben ihres Sozialbegleiters vom 14. April und vom 7. August 2024 Stellung (MI1-act. 261 ff., 271). Am 30. August 2024 erliess das MIKA folgende Verfügung (MI1-act. 278 ff.; MI2-act. 126 ff.): 1. Die am 30. September 2027 ablaufende Aufenthaltsbewilligung von A._____ wird widerrufen und die Genannte wird aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weggewiesen. 2. A._____ hat die Schweiz und den Schengen-Raum spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Sie ist zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher sie aufnimmt, verpflichtet. Nach Ablauf der Ausreisefrist kann die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden. 3. Der Sohn B._____, geb. tt.mm.jjjj, wird in diese Verfügung miteinbezogen. -3- 4. Es wird eine Staatsgebühr von CHF 600.00 erhoben. B. Gegen die Verfügung des MIKA liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. September 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI1-act. 293 ff.; MI2-act. 141 ff.). Am 14. Januar 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 12. Februar 2025 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und beantragte (act. 13 f.): 1. Die Aufhebung des Entscheids von MIKA bezüglich des Widerrufs meiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung. 2. Die Bestätigung meines Aufenthaltsrechts in der Schweiz aufgrund meiner sozialen Integration, meiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit und im Inte- resse des Kindeswohls. 3. Falls notwendig, eine mündliche Anhörung, um meine Situation persönlich darlegen zu können. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforde- rungsgemäss die Akten ein und beantragte unter Festhaltung an ihren Er- wägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Be- -4- schwerde (act. 17 f., 24a f.). Am 1. April 2025 reichte die Beschwerdefüh- rerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (act. 25). Diese wurde der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 29). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 14. Januar 2025 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, per- sönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechts- fehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 -5- AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Inte- resse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dar- gelegt, dass die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann als definitiv aufgelöst zu betrachten ist, auch wenn die Ehegatten noch im selben Haushalt leben. Dies wird durch die Beschwer- deführerin auch nicht bestritten (act. 13 f.). Ein Berufen der Beschwerde- führerin oder ihres Sohnes auf das Abkommen zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) kommt deshalb nicht mehr in Frage, wes- halb die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass die Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes durch das MIKA zu Recht widerrufen wurde (Einspracheentscheid [EE], Erw. II/2). 1.2. Korrekterweise stellt die Vorinstanz für die Prüfung, ob der Beschwerde- führerin und ihrem Sohn der weitere Aufenthalt in die Schweiz zu gestatten ist, auf Art. 50 AIG, in der ab dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung, ab und führt in einem ersten Schritt zutreffend aus, dass die Ehe der Beschwerde- führerin weit weniger als drei Jahre gedauert hat, womit die Voraus- setzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind (EE, Erw. II/3, 4, 5.1-5.3). 1.3. Zur Prüfung, ob wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, welche den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in der Schweiz erforderlich machen, hält die Vorinstanz nach korrekter Darlegung der Theorie zutreffend fest, dass die Beschwerdefüh- rerin nicht Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a AIG geworden ist und auch keine Hinweise auf eine zwangs- weise geschlossene Ehe vorliegen. Die bisherige Integration der Be- schwerdeführerin in der Schweiz, mit den geknüpften sozialen Kontakten, der Aneignung von Sprachkenntnissen und der beruflichen Tätigkeit und diejenige ihres Sohnes sind nicht derart fortgeschritten, dass sich daraus wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ergeben würden. Ebenso nicht zu beanstanden sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Möglichkeit der Wiedereingliederung der Beschwerde- führerin und ihres Sohnes im Heimatland, da die Beschwerdeführerin erst im Alter von 33 Jahren und ihr Sohn erst im Alter von rund 15 Jahren in die Schweiz einreisten, beide bis zum Scheitern der Ehe- und Familiengemein- -6- schaft weit weniger als drei Jahre hier gelebt haben und aufgrund der relativ kurzen Abwesenheit von ihrem Heimatland nicht mit gravierenden Wieder- eingliederungsschwierigkeiten zu rechnen ist. Solche werden sodann auch nicht substanziiert vorgebracht (EE, Erw. II/5.4 und 5.5). 1.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz richtigerweise auch einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und gleichzeitig das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (EE, Erw. II/5.6). 1.5. Nicht zu beanstanden und unbestritten geblieben sind die korrekten Erwä- gungen der Vorinstanz, dass kein Eingriff in das durch Art. 8 der Konven- tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem- ber 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familien- und Privatleben vorliegt und keine Wegweisungshindernisse ersichtlich sind (EE, Erw. II/6, 7 und 8). 2. 2.1. Was die Beschwerdeführerin in ihrer kurzen, lediglich zweiseitigen Be- schwerde dagegen vorbringt, vermag am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz nichts zu ändern. 2.2. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn während ihrer Auf- enthaltsdauer entsprechend sprachlich, sozial und beruflich in der Schweiz integriert haben, finanziell selbständig sind und hier zu Verwandten Kontakt pflegen, bedeutet dies nicht, dass sich daraus wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ableiten liessen, die ihren weiteren Aufenthalt erforderlich machen würden. Allein der Umstand, dass die Be- schwerdeführerin gut integriert sein mag, stellt keinen wichtigen persön- lichen Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar (Urteile des Bundesge- richts 2C_673/2023 vom 6. Februar 2024, Erw. 5.2; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023, Erw. 6.3). Es kann auch keine Rede davon sein, dass ihrem Sohn bei einer Rückkehr in sein Heimatland ein erheblicher Schaden zugefügt würde und das Kindswohl durch eine Rückkehr in sein Heimatland verletzt würde. Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass ihr Aufenthaltsan- spruch einzig darin begründet lag, dass sie mit einem EU/EFTA-Staatsan- gehörigen in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebte und dass dieser Auf- enthaltsanspruch mit Aufgabe der Ehegemeinschaft dahingefallen ist. Ein Verbleib nach gescheiterter Ehe- bzw. Familiengemeinschaft in der Schweiz mit Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung bedarf -7- wichtiger persönlicher Gründe, welche weder bei der Beschwerdeführerin noch bei ihrem Sohn und auch nicht unter Berücksichtigung der Situation der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zusammen ersichtlich sind. An dieser Ausgangslage vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdefüh- rerin seit einem Jahr in einer ernsthaften Beziehung mit einem Schweizer Staatsangehörigen sei (act. 13), nichts zu ändern. Die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer neuen Beziehung ist nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens. Es steht der Beschwerdeführerin frei, aufgrund ihrer Beziehung mit ihrem neuen Partner ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen, sollten die ent- sprechenden einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sein. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Voraussetzungen für einen sogenannten nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt sind, weshalb die Beschwerde abzuwei- sen ist. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezah- len. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -8- Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 14. Mai 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter