übermässig einschränkt, indem die Bestimmung den Grundeigentümern die Befugnis entzieht, ihr Grundstück nach eigenem Gutdünken für die Überbauung zu beplanen, und die Befugnis zur Auswahl des Bauprojekts auf eine Wettbewerbsjury verlagert wird. Die Zulässigkeit der akzessorischen Überprüfung eines Nutzungsplans bzw. von Nutzungsvorschriften im Baubewilligungsverfahren und im daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht ist allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft;