4. Eine nochmals andere Frage, die sich aber ebenfalls erst in einem allfälligen Baubewilligungsverfahren stellen würde, ist, ob § 20 SNV die Eigentumsrechte (nach Art. 26 BV) (im Einzelfall) übermässig einschränkt, indem die Bestimmung den Grundeigentümern die Befugnis entzieht, ihr Grundstück nach eigenem Gutdünken für die Überbauung zu beplanen, und die Befugnis zur Auswahl des Bauprojekts auf eine Wettbewerbsjury verlagert wird.