3.3). Bei der Durchführung eines Wettbewerbsverfahrens mit Auswahl eines Siegerprojekts durch das Beurteilungsgremium eines Studienauftrags gelangen nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz ausschliesslich privatrechtliche Normen zur Anwendung, womit der Preisentscheid bzw. die Auswahl des Siegerprojekts gerade nicht in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen ist.