Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin enthält § 20 Abs. 1 SNV zum Gestaltungsplan "B" keinen Verweis auf die SIA-Ordnung 142, der diese zum Inhalt des öffentlichen-Rechts erheben oder erklären würde. Die Erwähnung der SIA-Ordnung 142 in § 20 Abs. 1 SNV hat einzig zum Zweck, das auf privatrechtlicher Auftragsbasis durchzuführende Wettbewerbsverfahren zu definieren.