vertragliche Bestimmungen zwischen der Auftraggeberin und den Mitgliedern des Beurteilungsgremiums, namentlich im Programm des Studienauftrags), die das Beurteilungsgremium bei der Durchführung des Wettbewerbsverfahrens bis und mit Auswahl des Siegerprojekts zu beachten hat, keinen öffentlich-rechtlichen Charakter. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin enthält § 20 Abs. 1 SNV zum Gestaltungsplan "B" keinen Verweis auf die SIA-Ordnung 142, der diese zum Inhalt des öffentlichen-Rechts erheben oder erklären würde.