2.5. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Durchführung eines Architekturwettbewerbs (in Sondernutzungsvorschriften zu einem Gestaltungsplan) verleiht den Bestimmungen privatrechtlicher Natur (Art. 394 ff. OR; SIA- Ordnungen 142 und 143; vertragliche Bestimmungen zwischen der Auftraggeberin und den Mitgliedern des Beurteilungsgremiums, namentlich im Programm des Studienauftrags), die das Beurteilungsgremium bei der Durchführung des Wettbewerbsverfahrens bis und mit Auswahl des Siegerprojekts zu beachten hat, keinen öffentlich-rechtlichen Charakter.