Beiden Rechtswegen ist gemein, dass die Kognition der Behörden und Gerichte insofern eingeschränkt ist bzw. wäre, als sich die inhaltliche, insbesondere ästhetische Beurteilung der Projekte durch die Wettbewerbsjury wegen deren Ermessensspielraum nur begrenzt überprüfen lässt, und von den Gerichten und Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung insofern Zurückhaltung verlangt und geübt wird. Sie haben vor allem bei Verfahrensfehlern oder offensichtlichen respektive qualifizierten inhaltlichen Mängeln einzuschreiten (vgl. SCHNEIDER HEUSI, a.a.O., § 4 Rz. 4.55).