__ könnte somit weder im Baubewilligungsverfahren noch in einem Vorentscheidverfahren über die Fehlerhaftigkeit des Preisentscheids oder des Entscheids des Beurteilungsgremiums eines Studienauftrags betreffend Auswahl des Siegerprojekts befinden (die gegenteilige Ansicht scheint die Vorinstanz auf S. 3, unten, ihrer Beschwerdeantwort zu vertreten), sondern einzig prüfen, ob ein Wettbewerbsverfahren durchgeführt wurde, mehr verlangt § 20 Abs. 1 SNV zum Gestaltungsplan "B" zur Respektierung dieser öffentlich-rechtlichen Bauvorschrift nicht. Ein gemeinderätlicher Bauentscheid (auch als Vorentscheid im Sinne von § 62 BauG) könnte hingegen dazu gefällt werden, ob auch ein anderes als das